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Kirchliche Funktionen wie Trauzeugen und Taufpaten waren und sind nicht an Staatsgrenzen und Rechtsgebiete gebunden, sondern an die Konfession.

 

Inhaltsverzeichnis[Verbergen]

 

TRAUZEUGEN

Trauzeugen (Beistände) mußten und müssen nach dem röm.-kath. Kirchenrecht volljährig sein. D.h. das Mindestalter lag bei 25/24/21/19 Jahren und liegt heute bei 18 Jahren.

Es gab aber oft Dispens (Ausnahmen) davon. Deshalb gab und gibt es oft auch minderjährige Trauzeugen.

Trauzeugen bei einer röm.-kath. Hochzeit konnten und können auch einer anderen Konfession angehören. Bis weit ins 19. Jahrhundert hinein waren Trauzeugen meist Männer, erst ab dem 20. Jht. treten auch hier vermehrt Frauen auf. Meist waren zwei bis vier Trauzeugen üblich. Bei Hochzeiten bedeutender Persönlichkeiten können es aber auch mehr sein.

Trauzeugen bei Trauungen anderer Konfessionen und bei zivilen Trauungen unterliegen anderen Bestimmungen.

 

TAUFPATEN

Taufpaten (aus dem lat. pater spiritualis bzw. patrinus), oft auch "Gevatter", "Gevatterin", "Göd", "Godl", "Patt", "levans", "susceptor, "suscebtrix" usw. genannt, bei röm.-kath. Taufen müssen mindestens 16 Jahre alt, gefirmt und selbst katholisch sein.

Auch hier wurde und wird aber bzgl. Alter und Firmung oft Dispens erteilt. Meist hat der Taufpriester die Entscheidung auch Jüngere bzw. nicht Gefirmte zuzulassen.

Angehörige anderer Konfessionen dürfen laut can. 874 § 2 des Codex Iuris Canonici (Kirchenrecht) nur als zusätzliche Taufzeugen eines katholischen Paten oder Patenpaares zugelassen werden.

Manchmal wird zwischen Levans (von levare = heben, aus der Taufe heben, also Taufpate) und Testis (Plural: testes, Taufzeuge) unterschieden. Erstere haben auch eine spirituelle Bedeutung für das Kind, Letztere lediglich eine rechtliche Funktion.

Bis weit ins 20. Jht. waren meist Frauen Taufpatinnen bei Mädchen und Männer bei Buben (Knaben). Üblich war eine Patin bzw. ein Pate, manchmal gab es aber auch mehrere gleichzeitig, oft ein Ehepaar. Diese gleichgeschlechtlichen Taufpaten hatten auch rechtlichen Sinn. Denn das Kirchenrecht hat die Patenschaft bis 1983 als "geistliche Verwandtschaft" gewertet und die hat ein Ehehindernis bedeutet. Wollte ein männlicher Taufpate sein weibliches Patenkind ehelichen, mußte er um kirchlichen Dispens ansuchen - und vice versa.

 

FIRMPATEN

Hier galten und gelten im Wesentlichen die selben Regeln wie bei den Taufpaten.

 

Diese Aufstellung bezieht sich immer nur auf den Geltungsbereich österreichischen Rechts. Gebiete wie beispielsweise Oberkärnten 1809 - 1816, die zu anderen Staaten gehört haben, hatten oft andere Bestimmungen.

 

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