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Sehr geehrte Damen und Herren!


Eine dringende Anregung zum geplanten neuen Personenstandsgesetz 2013:

Im derzeitigen Entwurf finde ich keine Aufhebung der dortigen Einschränkung der Einsichtnahme nach Ablauf von 100 Jahren, wie im § 41 (4) PStG 1983.

Gemäß § 72 ist zwar "Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatrikeln sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatrikeln gemäß §§ 62 und 63 (ist) das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, weiterhin anzuwenden.", doch geht es im Abschnitt betreffend die Ausstellung von Urkunden (§ 63) nur um die Aussteller, die Beweiskraft der von ihnen ausgestellten Urkunden und eventuelle Gebühren. Demnach werden gemäß dem derzeitigen Entwurf die Altmatriken bis in die Zeit Josefs II nicht nur für die wissenschaftliche Forschung und die Familienforschung Dritter, natürlich auch bei Vorliegen eines bloßen wirtschaftlichen Interesses, gesperrt.

Das wäre eine Katastrophe für die Genealogie und darüberhinaus für die gesamte Geschichtswissenschaft.

Stimmt meine Befürchtung, oder habe ich diese Aufhebung der dortigen Einschränkung der Einsichtnahme nach Ablauf von 100 Jahren für wissenschaftliche Zwecke, die Familienforschung Dritter usw. nur überlesen?

Falls meine Befürchtung stimmt, ersuche ich um Wiederaufnahme dieses Passus.


Mit freundlichen Grüßen

Günter Ofner

Präsident

FAMILIA AUSTRIA

Österreichische Gesellschaft für Genealogie und Geschichte

Gentzgasse 59/9

1180 Wien

Tel.: 01 478 01 70

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www.familia-austria.at